Allgemeine GEschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der

Centhree Advanced Mobility GmbH | Große Elbstraße 145 e, 22767 Hamburg

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle zwischen der Centhree Advanced Mobility GmbH (nachfolgend „Centhree“, „wir“ bzw. „uns“ genannt) und dem Auftraggeber jetzt und auch zukünftig abgeschlossenen Verträge, soweit der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Registrierung und im Rahmen seiner Bestellung auf der Internetseite www.ronya.de, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich und für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen Centhree und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten Centhree nicht, es sei denn, Centhree stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie Centhree in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder dass Centhree Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringt oder Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annimmt, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.

1.3 Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

2. Vertragsschluss; Leistungsumfang von Centhree

2.1 Die Präsentation und Bewerbung der von Centhree angebotenen Leistungen auf der Internetseite www.ronya.de erfolgt unverbindlich und stellt insbesondere kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Erbringung dieser Leistungen dar. Es handelt sich hierbei lediglich um die Einladung, ein Angebot abzugeben.

2.2 Der Auftraggeber kann auf der Internetseite www.ronya.de aus dem Leistungsspektrum von Centhree Produkte und Leistungen auswählen. Der Auftraggeber wählt hierfür zunächst die gewünschten Produkte und Leistungen aus und führt eine ortsbezogene Suche durch. Ihm werden sodann Werkstätten angezeigt, die diese Produkte und Leistungen durchführen können und es werden die dort verfügbaren Kapazitäten und die Preise für diese Produkte und Leistungen angegeben. Der Auftraggeber wählt eine Werkstatt und den entsprechenden Termin aus und erteilt eine Bestellung durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“. Vor Abschicken der Bestellung kann der Auftraggeber die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Bestellung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Auftraggeber durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Bedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.

2.3 Durch Aufgabe seiner Bestellung macht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Leistung. Centhree wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

2.4 Das Angebot gilt erst als von Centhree angenommen, sobald Centhree gegenüber dem Auftraggeber (per E-Mail) die Annahme erklärt oder mit der Leistungserbringung beginnt. In dieser Annahmeerklärung oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Leistungserbringung, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Auftraggeber von Centhree auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung).

2.5 Centhree schuldet gegenüber dem Auftraggeber die Erbringung nur derjenigen Leistungen, die im jeweiligen Einzelvertrag explizit beschrieben sind. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert, ergänzt oder konkretisiert werden (§ 5).

2.6 Der Auftraggeber erkennt an, dass Centhree die vertraglich geschuldeten Leistungen in der Regel durch Erfüllungsgehilfen (wie etwa Werkstattbetriebe) erbringen lässt. Dessen ungeachtet bleibt Centhree für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich, allerdings mit folgender Einschränkung: Soweit Centhree bei der Leistungserbringung Fremdprodukte (Reifen, Schmierstoffe, etc.) einsetzt bzw. verwendet, handelt es sich um Identteile, d.h. um Ersatzteile, für die der Hersteller nachweisen kann, dass sie bau- und funktionsgleich mit denen des Originalherstellers sind. Alle zu den Identteilen getroffenen Aussagen stammen von dem jeweiligen Hersteller; Centhree trifft hierzu keine eigenen Aussagen. Die Einsetzbarkeit der verwendeten Produkte und erbrachten Leistungen beim Auftraggeber gewährleistet Centhree nur soweit, wie Centhree dies ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt hat.

2.7 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Centhree nicht dafür verantwortlich, dass die Leistungen für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sind oder weitergehende Erwartungen des Auftraggebers erfüllen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Gelingen der Zusammenarbeit infolge der starken Auftraggeberbezogenheit der angebotenen Leistungen und der Schnittstellenfunktion von Centhree eine enge Kooperation zwischen dem Auftraggeber und Centhree voraussetzt. Beide Parteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information, vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.

3.2 Der Auftraggeber hat insbesondere in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass Centhree alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Unterlagen in dem von Centhree vorgegebenen Format unaufgefordert, rechtzeitig und für Centhree kostenfrei zur Verfügung gestellt und aktuell gehalten werden. Das gilt in besonderem Maße für die Informationen und Unterlagen betreffend die vertragsgegenständlichen Fahrzeuge. Der Auftraggeber wird Centhree zudem von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, die für die Leistungen von Centhree unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Centhree bekannt werden.

3.3 Der Auftraggeber steht gegenüber Centhree dafür ein, dass die von ihm an Centhree zwecks Leistungserbringung übergebenen Fahrzeuge betriebssicher sowie ordnungsgemäß zugelassen und versichert sind. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, Centhree bei Auftragserteilung ausdrücklich hierauf hinzuweisen. Außerdem müssen die von ihm an Centhree zwecks Leistungserbringung übergebenen Fahrzeuge ausreichend betankt bzw. aufgeladen sein.

3.4 Der Auftraggeber gewährleistet überdies, dass entscheidungsbefugte Mitarbeiter des Auftraggebers, wenn und soweit erforderlich, in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Er wird zu Vertragsbeginn einen zentralen Ansprechpartner gegenüber Centhree sowie für jedes vertragsgegenständliche Fahrzeug einen Berechtigten benennen und sicherstellen, dass insbesondere kurzfristige Entscheidungen im Rahmen der Leistungserbringung getroffen werden können.

3.5 Der Auftraggeber stellt in eigener Verantwortung sicher, dass die von ihm beauftragten Leistungen zu etwaig bestehenden Fuhrparkrichtlinien, Dienstwagen-Überlassungsvereinbarungen, o.ä. nicht in Widerspruch stehen. Centhree übernimmt hierfür keinerlei Gewähr.

3.6 Der Auftraggeber übernimmt alle in den obigen Absätzen 3.1 - 3.5 genannten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen als eigene wesentliche Vertragspflicht.

4. Leistungsfristen; Stornierung; No-Show; Verzug

4.1 Für die von Centhree zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Termine und Fristen maßgeblich. Diese Termine und Fristen sind für beide Parteien verbindlich und können nur in gemeinsamem Einvernehmen bzw. nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geändert werden.

4.2 Centhree übernimmt keine Haftung für eine verspätete Leistungserbringung, die in den Verantwortungsbereich von Dritten (Reifenhersteller, etc.) fällt, und die Centhree nicht zu vertreten hat. Centhree übernimmt insbesondere kein Beschaffungsrisiko.

4.3 Stellt Centhree im Rahmen der Leistungserbringung fest, dass die vom Auftraggeber übergebenen Fahrzeuge nicht betriebssicher oder nicht ordnungsgemäß zugelassen und versichert sind, ist Centhree berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder endgültig abzulehnen. Hieraus kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten. Centhree hat allerdings Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen.

4.5 Falls Centhree erkennt, dass ein verbindlich festgelegter Termin nicht eingehalten werden kann, wird Centhree den Auftraggeber unter den hinterlegten Kontaktdaten unverzüglich hierüber und über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren.

4.6 Wird ein verbindlich festgelegter Termin aus Gründen überschritten, die Centhree allein und unmittelbar zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber Centhree zunächst schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 8 Tage beträgt, zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät Centhree in Verzug. Im Verzugsfalle ist die Höhe des Schadensersatzes für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 %, des Wertes der verspäteten Leistung begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem oder grobem Verschulden von Centhree oder seiner Erfüllungsgehilfen. Überdies bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, und Centhree bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.7 Die Ansprüche in Abs. 4.5 stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Auftraggebers im Verzugsfalle dar. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.

4.8 Centhree haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt der Beauftragung der betroffenen Leistung nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Stau, Unwetter, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von maßgeblichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die Centhree nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Centhree die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Centhree zum Rücktritt vom konkreten Einzelvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Centhree vom betroffenen Einzelvertrag zurücktreten.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit für Centhree, insbesondere gerät Centhree nicht in Verzug. Nach erster erfolgloser schriftlicher Mahnung hat Centhree Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen auch innerhalb einer mit einer zweiten Mahnung gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist Centhree darüber hinaus berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.

4.9 Soweit es um die Erbringung von Werkstattleistungen geht, wird Centhree dem Auftraggeber jeweils 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung eine Terminerinnerung per E-Mail schicken. Der Auftraggeber hat sodann 2 Stunden Zeit ab Zugang der E-Mail, um seinen Auftrag zu ändern oder kostenfrei zu stornieren. Eine Änderung oder Stornierung erfolgt über einen speziellen Link in der Erinnerungs-E-Mail. Für Termine, die an einem Montag vereinbart sind, erhält der Auftraggeber am Freitag davor bis spätestens 13:00 Uhr eine Terminerinnerung per E-Mail. Erfolgt die Stornierung weniger als 22 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung (oder für einen Montag-Termin nach 15:00 Uhr am vorherigen Freitag), ist Centhree berechtigt, 80% der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber eine beauftragte Leistung nicht in Anspruch nimmt, ohne diese vorher zu stornieren („No-Show“).

5. Änderungen des Leistungsumfangs; Terminänderungen

5.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder der vereinbarten Leistungszeit kann der Auftraggeber im Vorfeld der Leistungserbringung jederzeit anregen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungswünsche besteht jedoch nur, wenn beide Parteien sich auf die Durchführung der entsprechenden Änderung verständigt haben.

5.2 Auftragsänderungen oder -erweiterungen während der eigentlichen Leistungserbringung werden auf Verlangen des Auftraggebers durch die Werkstatt mit Hilfe des Online-Tools „GMS“ (Garage Management System) von Centhree angefragt und im Namen des Auftraggebers beauftragt. Die derart angefragte Auftragserweiterung gilt als von Centhree angenommen, sobald Centhree gegenüber dem Auftraggeber (per E-Mail) die Annahme erklärt oder mit der Umsetzung der Auftragserweiterung beginnt.

6. Preise; Zahlungsbedingungen

6.1 Für die vertraglich vereinbarten Leistungen schuldet der Auftraggeber gegenüber Centhree den vereinbarten Preis. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

6.2 Soweit nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung des geschuldeten Preises durch Centhree unmittelbar nach Leistungserbringung.

6.3 Alle Rechnungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar (Fälligkeit), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto von Centhree. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, ist Centhree berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von Centhree aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass Centhree fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Leistungen bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

8. Gewährleistung

8.1 Centhree leistet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieses § 8 Gewähr dafür, dass die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

8.2 Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt allein der Auftraggeber.

8.3 Das Vorliegen eines Rechtsmangels bestimmt sich nach § 435 BGB.

8.4 Grundlage der Mängelhaftung von Centhree ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Produkte (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Centhree (insbesondere auf der Internetseite www.ronya.de) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Die öffentlichen Äußerungen von Centhree gehen dabei Äußerungen Dritter vor. Soweit Centhree bei der Leistungserbringung Fremdprodukte (Reifen, Schmierstoffe, etc.) einsetzt bzw. verwendet, handelt es sich um Identteile, d.h. um Ersatzteile, für die der Hersteller nachweisen kann, dass sie bau- und funktionsgleich mit denen des Originalherstellers sind. Alle zu den Identteilen getroffenen Aussagen stammen von dem jeweiligen Hersteller. Centhree übernimmt keine darüber hinaus gehende Gewähr für die eingesetzten Fremdprodukte.

8.5 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist gegenüber Centhree verpflichtet, jede einzelne Leistung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel gegenüber Centhree unverzüglich, spätestens aber 3 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

8.6 Soweit ein von Centhree zu vertretender Mangel der Leistung vorliegt, wird Centhree nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern.

8.7 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung seitens des Auftraggebers oder durch übliche Abnutzung entstehen, leistet Centhree ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Centhree vorgenommener Änderungen an der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich mindern.

8.8 Centhree gewährleistet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und dieses § 8 überdies, dass die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmanns erbracht werden.

8.9 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart oder sofern sich dies nicht zwingend aus der Natur der beauftragten Leistung ergibt, schuldet Centhree gegenüber dem Auftraggeber keinen spezifischen Erfolg seiner Leistungen. Soweit doch die Vorschriften über das Werkvertragsrecht Anwendung finden, kann der Auftraggeber im Gewährleistungsfall nur das Recht auf Nacherfüllung geltend machen. Nur falls die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.10 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren innerhalb eines (1) Jahres nach Leistungserbringung. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

9. Haftung

9.1 Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die Centhree schriftlich für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat, oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haftet Centhree dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen Centhree und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.

9.2 Auf Schadensersatz haftet Centhree – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von Centhree auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

9.4 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist die Haftung von Centhree ausgeschlossen.

9.5 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Centhree nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.

10. Geheimhaltung

Centhree verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen des Auftraggebers oder der mit dem Auftraggeber gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus bis zu deren Offenkundigwerden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere Zwecke als jene nach dieser Vereinbarung zu nutzen.

11. Datenverarbeitung

Centhree erhebt, nutzt und verarbeitet die vom Auftraggeber angegebenen personenbezogenen Daten des Kunden, insbesondere dessen Kontaktdaten, zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details können der Datenschutzerklärung unter www.ronya.de/datenschutz  entnommen werden.

12. Schutzrechte; Urheberrechte

Sämtliche Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Unternehmenskennzeichenrechte, oder sonstige Kennzeichen und Know-how, soweit vorhanden, stehen allein Centhree zu und gehören allein Centhree. An Angeboten, Entwürfen, Konzepten, Kalkulationen und anderen Unterlagen behält sich Centhree das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Centhree zugänglich gemacht werden.

13. Erfüllungsort; Streitbeilegung; Gerichtsstand; Rechtswahl

13.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für die nach dem konkreten Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen der Sitz von Centhree.

13.2 Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

13.3 Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen dreißig (30) Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte in Hamburg sind ausschließlich zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten.

13.4 Auf die Rechtsbeziehung zwischen Centhree und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.

14.3 Der Auftraggeber gestattet Centhree, ihn als Referenz zu benennen und in diesem Zusammenhang seinen Namen und sein Logo auf der Website von Centhree und in Präsentationen zu verwenden.

14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.