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Allgemeine Leistungsbedingungen

Centhree Advanced Mobility GmbH · Große Elbstraße 145 e, 22767 Hamburg
B2B-Leistungsbedingungen für www.ronya.de und den RONYA-Dienst.

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Stand: 11.06.2026

§ 1 Geltungsbereich

1.

Unsere nachstehenden Leistungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen" genannt) gelten für alle zwischen der Centhree Advanced Mobility GmbH (nachfolgend „Centhree", „wir" bzw. „uns" genannt) und dem Auftraggeber jetzt und auch zukünftig abgeschlossenen Verträge, soweit der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Registrierung und im Rahmen seiner Nutzung der Internetseite www.ronya.de und des RONYA-Dienstes (§ 11 unten), dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2.

Die vorliegenden Bedingungen gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen Centhree und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Centhree ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt; vorbehaltlose Leistungserbringung oder -annahme stellt keine Zustimmung durch Centhree dar.

3.

Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per E-Mail gewahrt.

§ 2 Vertragsschluss; Leistungsumfang von Centhree

2.1

Die Parteien schließen separate Einzelverträge über die Erbringung bestimmter Leistungen durch Centhree. Ein Einzelvertrag kommt – nach näherer Maßgabe dieses § 2 – dadurch zustande, dass Centhree einen von dem Auftraggeber über das RONYA-System erteilten Auftrag annimmt.

2.2

Die Präsentation und Bewerbung der von Centhree angebotenen Leistungen auf der Internetseite www.ronya.de erfolgt unverbindlich und stellt insbesondere kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Erbringung dieser Leistungen dar. Es handelt sich hierbei lediglich um die Einladung, ein Angebot abzugeben.

2.3

Der Auftraggeber kann auf der Internetseite www.ronya.de aus dem Leistungsspektrum von Centhree Produkte und Leistungen auswählen. Der Auftraggeber wählt hierfür zunächst die gewünschten Produkte und Leistungen aus und führt eine ortsbezogene Suche durch. Ihm werden sodann Werkstätten angezeigt, die diese Produkte und Leistungen durchführen können und es werden die dort verfügbaren Kapazitäten und die Preise für diese Produkte und Leistungen angegeben. Der Auftraggeber wählt eine Werkstatt und den entsprechenden Termin aus und erteilt eine Bestellung durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen". Vor Abschicken der Bestellung kann der Auftraggeber die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Bestellung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Auftraggeber durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren" diese Bedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.

2.4

Durch Aufgabe seiner Bestellung macht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Leistung. Centhree wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

2.5

Das Angebot gilt erst als von Centhree angenommen, sobald Centhree gegenüber dem Auftraggeber (per E-Mail) die Annahme erklärt oder mit der Leistungserbringung beginnt. In dieser Annahmeerklärung oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Leistungserbringung, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Auftraggeber von Centhree auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail) zugesandt (Vertragsbestätigung).

2.6

Der Auftraggeber erkennt an, dass Centhree die vertraglich geschuldeten Leistungen in der Regel durch Erfüllungsgehilfen (wie etwa Werkstattbetriebe) erbringen lässt. Dessen ungeachtet ist Centhree der alleinige Vertragspartner des Auftraggebers und bleibt diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1

Der Auftraggeber stellt Centhree alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen – insbesondere zu den vertragsgegenständlichen Fahrzeugen – rechtzeitig, unaufgefordert, kostenfrei und im vorgegebenen Format bereit und hält sie aktuell.

3.2

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die an Centhree übergebenen Fahrzeuge betriebssicher, ordnungsgemäß zugelassen und versichert sowie vollgetankt bzw. vollständig aufgeladen sind.

§ 4 Leistungsfristen; Stornierung; No-Show; Verzug

4.1

Für die von Centhree zu erbringenden Leistungen sind die über das RONYA-System bestätigten Termine und Fristen maßgeblich und für beide Parteien verbindlich.

4.2

Centhree haftet nicht für Verspätungen, die der Auftraggeber oder Dritte zu vertreten haben. Ein Beschaffungsrisiko übernimmt Centhree nicht.

4.3

Falls Centhree erkennt, dass ein verbindlich festgelegter Termin nicht eingehalten werden kann, wird Centhree den Auftraggeber unter den hinterlegten Kontaktdaten unverzüglich hierüber und über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren.

4.4

Centhree gerät erst in Verzug, wenn ein verbindlich festgelegter Termin aus Gründen überschritten wird, die Centhree allein und unmittelbar zu vertreten hat, und eine vom Auftraggeber daraufhin schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist (mindestens 5 Werktage) fruchtlos abgelaufen ist. Im Verzugsfalle ist die Höhe des Schadensersatzes für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 %, des Wertes der verspäteten Leistung begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem oder grobem Verschulden von Centhree oder seiner Erfüllungsgehilfen. Überdies bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, und Centhree bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.5

Centhree haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt der Beauftragung der betroffenen Leistung nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Stau, Unwetter, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von maßgeblichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die Centhree nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Centhree die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Centhree zum Rücktritt vom konkreten Einzelvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Centhree vom betroffenen Einzelvertrag zurücktreten.

4.6

Soweit es um die Erbringung von Werkstattleistungen geht, wird Centhree dem Auftraggeber jeweils 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung eine Terminerinnerung per E-Mail schicken. Der Auftraggeber hat sodann 2 Stunden Zeit ab Zugang der E-Mail, um seinen Auftrag zu ändern oder kostenfrei zu stornieren. Eine Änderung oder Stornierung erfolgt über einen speziellen Link in der Erinnerungs-E-Mail. Für Termine, die an einem Montag vereinbart sind, erhält der Auftraggeber am Freitag davor bis spätestens 13:00 Uhr eine Terminerinnerung per E-Mail. Erfolgt die Stornierung weniger als 22 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung (oder für einen Montag-Termin nach 15:00 Uhr am vorherigen Freitag), ist Centhree berechtigt, 80% der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber eine beauftragte Leistung nicht in Anspruch nimmt, ohne diese vorher zu stornieren („No-Show").

§ 5 Preise; Zahlungsbedingungen

5.1

Für die vertraglich vereinbarten Leistungen schuldet der Auftraggeber gegenüber Centhree den jeweils vereinbarten Preis. Die Preise für die einzelnen Service-Module sind auf der Internetseite www.ronya.de angegeben. Die Preise für die konkreten Service- und Werkstattleistungen werden im Rahmen der Buchung über den RONYA-Dienst angezeigt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

5.2

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung des geschuldeten Preises durch Centhree unmittelbar nach Leistungserbringung.

5.3

Alle Rechnungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar (Fälligkeit), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto von Centhree. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, ist Centhree berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Er ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass Centhree fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Leistungen bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

§ 7 Gewährleistung

7.1

Centhree leistet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieses § 7 Gewähr dafür, dass die von Centhree geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmanns erbracht werden und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

7.2

Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt allein der Auftraggeber.

7.3

Grundlage der Mängelhaftung von Centhree ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Produkte (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Centhree (insbesondere auf der Internetseite www.ronya.de) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Die öffentlichen Äußerungen von Centhree gehen dabei Äußerungen Dritter vor. Soweit Centhree bei der Leistungserbringung Fremdprodukte (Reifen, Schmierstoffe, etc.) einsetzt bzw. verwendet, handelt es sich um Identteile, d.h. um Ersatzteile, für die der Hersteller nachweisen kann, dass sie bau- und funktionsgleich mit denen des Originalherstellers sind. Alle zu den Identteilen getroffenen Aussagen stammen von dem jeweiligen Hersteller. Centhree übernimmt keine darüber hinaus gehende Gewähr für die eingesetzten Fremdprodukte.

7.4

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist gegenüber Centhree verpflichtet, jede einzelne Leistung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel gegenüber Centhree unverzüglich, spätestens aber 3 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

7.5

Soweit ein von Centhree zu vertretender Mangel der Leistung vorliegt, wird Centhree nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern.

7.6

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung seitens des Auftraggebers oder durch übliche Abnutzung entstehen, leistet Centhree ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Centhree vorgenommener Änderungen an der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich mindern.

7.7

Mängelansprüche verjähren ein (1) Jahr nach Leistungserbringung; ausgenommen sind Ansprüche wegen Arglist oder Vorsatz. Nachbesserung oder Ersatzlieferung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

§ 8 Haftung

8.1

Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die Centhree schriftlich für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat, oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haftet Centhree dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen Centhree und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.

8.2

Auf Schadensersatz haftet Centhree – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.3

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von Centhree auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

8.4

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist die Haftung von Centhree ausgeschlossen.

8.5

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Centhree nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

8.6

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.

§ 9 Datenverarbeitung

Centhree erhebt, nutzt und verarbeitet die vom Auftraggeber angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Kontaktdaten, zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details können der Datenschutzerklärung unter www.ronya.de/datenschutz entnommen werden.

§ 10 Nutzung des RONYA-Dienstes

10.1

Centhree stellt dem Auftraggeber für die Vertragsabwicklung eine browsergestützte Web-Applikation zur Verfügung (der „RONYA-Dienst"). Auf mobilen Endgeräten kann der Auftraggeber durch Herunterladen und Installieren einer Software auf den RONYA-Dienst zugreifen.

10.2

Centhree gewährleistet die technisch einwandfreie Funktion des RONYA-Dienstes und stellt dem Auftraggeber den RONYA-Dienst mit einer Verfügbarkeit von 95% im Monatsmittel während der Betriebszeit bereit. Centhree ist nicht verantwortlich für die Funktion und Einsetzbarkeit der lokalen IT-Infrastruktur des Auftraggebers, die dieser für den Zugriff auf den RONYA-Dienst benötigt.

10.3

Nicht zur Betriebszeit gehören von Centhree per E-Mail angekündigte Wartungsfenster (z.B. Installation von Updates oder Upgrades). Centhree wird sich bemühen, Wartungsarbeiten auf die Nachtzeit zu legen und wird den Auftraggeber über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig informieren. Centhree ist von seiner Verpflichtung, die Erreichbarkeit des RONYA-Dienstes zu schaffen bzw. aufrecht zu erhalten, befreit, wenn und soweit die Verbindung aufgrund von Umständen gestört ist oder ausfällt, auf die Centhree keinen Einfluss hat und die Centhree nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund eines Netzausfalls bei dem jeweiligen Internetdienstanbieter). Sobald Centhree eine solche Unterbrechung bekannt wird, wird Centhree den Auftraggeber hierüber unverzüglich in geeigneter Art und Weise informieren.

10.4

Bei der Berechnung der tatsächlich erreichten Verfügbarkeit bleiben Ausfälle des RONYA-Dienstes aufgrund höherer Gewalt (§ 4.5) unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Nichtverfügbarkeiten des RONYA-Dienstes und Sperrungen durch Centhree, die Centhree aus Sicherheitsgründen für erforderlich halten darf, sofern Centhree angemessene Vorkehrung zur Sicherheit des RONYA-Dienstes getroffen hatte (z.B. Denial of Service Attacke, schwere Sicherheitslücke in einer genutzten Fremd-Software ohne verfügbaren Patch). Gleiches gilt für die zur Abwendung erheblicher Nachteile erforderliche Installation von dringlichen Sicherheitsupdates außerhalb geplanter Wartungsfenster.

10.5

Centhree haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch Umgehung des Passwortschutzes und gleichartiger Schutzvorrichtungen im Wege des „Hackens" des RONYA-Dienstes entstehen. Centhree und der Auftraggeber sind darüber einig, dass eine verbindliche Zusage der Sicherheit dieser Schutzvorrichtungen auf Grund der mannigfaltigen, sich rasant entwickelnden Einwirkungsmöglichkeiten unbefugter Dritter im und über das Internet nicht möglich ist.

10.6

Der Auftraggeber wird seine Zugangsdaten vertraulich behandeln, sicher aufbewahren, keinen Dritten zugänglich machen und den Verlust gegenüber Centhree unverzüglich anzeigen.

§ 11 Erfüllungsort; Streitbeilegung; Gerichtsstand; Rechtswahl

11.1

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für die nach dem konkreten Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen der Sitz von Centhree.

11.2

Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

11.3

Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen dreißig (30) Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte in Hamburg sind ausschließlich zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten.

11.4

Auf die Rechtsbeziehung zwischen Centhree und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1

Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.2

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.

12.3

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

Centhree Advanced Mobility GmbH · Große Elbstraße 145 e, 22767 Hamburg · Stand: 11.06.2026