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Auftragsverarbeitungsvertrag

Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO – inkl. technisch-organisatorischer Maßnahmen (TOM) und Übersicht der Unterauftragnehmer.

Dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Centhree Advanced Mobility GmbH (nachfolgend „Auftragsverarbeiter" bzw. „Auftragnehmer") im Auftrag des Verantwortlichen (nachfolgend „Auftraggeber") im Rahmen der Nutzung des RONYA-Dienstes.

1. Gegenstand und Dauer des Vertrags

Gegenstand: Der Auftragsverarbeiter erbringt für den Verantwortlichen Leistungen im Bereich des digitalen Fuhrpark- und Fahrzeugmanagements. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zur Bereitstellung, zum Betrieb und zur Unterstützung folgender Produkt- und Leistungsbereiche:

SMR (Service, Maintenance & Repair) / Wartung und Verschleiß

  • Planung, Steuerung und Dokumentation von Inspektionen, Wartungen und Verschleißmaßnahmen
  • Abwicklung und Dokumentation von UVV-Prüfungen
  • Abwicklung und Dokumentation von HU-/AU-Terminen
  • Kommunikation und Statusmeldungen im Rahmen der Auftragsabwicklung

Leasingrückgaben / Rückgabeprozesse

  • Organisation, Terminierung und Dokumentation von Leasingrückgaben
  • Verarbeitung und Bereitstellung von leasingbezogenen Vertrags- und Rückgabedaten
  • Kommunikation und Statusmeldungen im Rahmen des Rückgabeprozesses

Dauer: Die Dauer dieses Vertrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.

2. Konkretisierung des Vertragsinhalts

Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:

  • Betrieb und Bereitstellung der vom Verantwortlichen beauftragten Module/Produkte (SMR, Leasingrückgaben, Schadenmanagement, Fleetmanagement)
  • Organisation, Steuerung und Dokumentation der jeweiligen Prozesse (z. B. Inspektionen, UVV, HU, Rückgaben, Schadenbearbeitung)
  • Kommunikation, Statusmeldungen und Support im Rahmen der Auftragsabwicklung
  • Erstellung von Auswertungen/Reports für den Verantwortlichen im Rahmen der beauftragten Leistungen

Art der Daten

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien:

  • Personenstammdaten: Vor- und Nachname; Fahrer-ID / Personalnummer (sofern vorhanden)
  • Kommunikationsdaten: dienstliche E-Mail-Adresse; dienstliche Telefonnummer
  • Vertragsstammdaten: Leasingvertragsnummer, Status, Laufzeit; Zuordnung von Fahrzeugen zu Personen; Vertragsbezug (z.B. Dienstwagennutzer)
  • Fahrzeugbezogene Daten mit Personenbezug: Kfz-Kennzeichen (wenn Fahrzeug einem Nutzer zugeordnet ist); FIN/VIN im Kontext dienstlicher Fahrzeugnutzung; Statusdaten (z.B. HU-/UVV-Fälligkeit im Zusammenhang mit Fahrer/Nutzer)
  • Planungs- und Steuerungsdaten: Wartungstermine, UVV-/HU-Planung; Zuordnung von Fahrzeug- und Prozessdaten zu konkreten Personen
  • Kunden-/Nutzerhistorie: Dokumentation bisheriger Werkstattaufträge, Rückgaben, Wartungshistorie; Historie bezogen auf Nutzer und genutztes Fahrzeug

Kategorien betroffener Personen

  • Fahrer und Fahrzeugnutzer
  • Leasingnehmer bzw. Vertragsnutzer
  • Mitarbeitende des Kundenunternehmens (z. B. Fuhrparkverantwortliche, Ansprechpartner)

3. Technisch-organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich alle erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DS-GVO zum Schutz der personenbezogenen Daten und übergibt dem Auftraggeber die Dokumentation zur Prüfung (Anlage 1). Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Vertrags.

Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

Die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer zukünftig gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen, wobei das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden darf. Über wesentliche Änderungen, die durch den Auftragnehmer zu dokumentieren sind, ist der Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Rechte von betroffenen Personen

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in seinem Verantwortungsbereich und soweit möglich mittels geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen bei der Beantwortung und Umsetzung von Anträgen betroffener Personen hinsichtlich ihrer Datenschutzrechte. Er darf die im Auftrag verarbeiteten Daten nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers beauskunften, portieren, berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung sowie Datenportabilität nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat, zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrags, eigene gesetzliche Pflichten gemäß der DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

  • Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den relevanten Datenschutzbestimmungen vertraut gemacht wurden. Zugang zu personenbezogenen Daten besteht nur entsprechend der Weisung des Auftraggebers, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verarbeitungspflicht.
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  • Unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Vertrag beziehen – auch bei Ermittlungen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens.
  • Unterstützung des Auftraggebers nach besten Kräften, soweit dieser einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Verfahren, einem Haftungsanspruch oder einem Informationsersuchen im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung ausgesetzt ist.
  • Regelmäßige Kontrolle der internen Prozesse sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten.
  • Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse.
  • Unverzügliche Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, sodass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Pflichten (insb. Art. 33, 34 DS-GVO) nachkommen kann, inkl. Dokumentation des Vorgangs.
  • Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen bestehender Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Betroffenen sowie – soweit erforderlich – bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung und etwaiger Konsultation der Aufsichtsbehörde.

Dieser Vertrag entbindet den Auftragnehmer nicht von der Einhaltung anderer Vorgaben der DS-GVO.

6. Unterauftragsverhältnisse

Als Unterauftragsverhältnisse gelten Dienstleistungen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen (z.B. Telekommunikations-, Post-/Transport-, Reinigungs- oder Bewachungsdienstleistungen). Wartungs- und Prüfleistungen stellen ein Unterauftragsverhältnis dar, wenn sie für IT-Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung nach diesem Vertrag stehen. Auch bei ausgelagerten Nebenleistungen trifft der Auftragnehmer angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen und Kontrollmaßnahmen.

Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anhang 2 bezeichneten Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zu. Ein Wechsel der Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit der Auftragnehmer dies mindestens 14 Tage vorab in Textform anzeigt, der Auftraggeber nicht bis zur Übergabe der Daten widerspricht und eine vertragliche Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zugrunde gelegt wird.

Die Weitergabe personenbezogener Daten an den Unterauftragnehmer ist erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen gestattet. Die Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen beim Unterauftragnehmer wird vorab und sodann regelmäßig durch den Auftragnehmer kontrolliert; die Kontrollergebnisse werden dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Erbringt der Unterauftragnehmer die Leistung außerhalb der EU/des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit sicher. Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer ist nicht gestattet.

Partner-Werkstätten: Der Auftragnehmer kann zur Durchführung der Leistungen ein Netzwerk unabhängiger Partner-Werkstätten einsetzen. Partner-Werkstätten sind keine Unterauftragnehmer im Sinne von Art. 28 DSGVO, sondern handeln als eigenständige Verantwortliche. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer hiermit an, die im Einzelfall erforderlichen personenbezogenen Daten an die jeweils beauftragte Partner-Werkstatt zu übermitteln. Eine Auflistung der Partner-Werkstätten in Anhang 2 erfolgt nicht; Änderungen im Werkstattnetz begründen keine Mitteilungs-, Zustimmungs- oder Widerspruchsrechte nach dieser AVV und erfordern keine Aktualisierung der AVV.

7. Internationale Datentransfers

Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation bedarf einer dokumentierten Weisung des Auftraggebers und der Einhaltung der Vorgaben nach Kapitel V der DS-GVO.

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Soweit der Auftraggeber eine Datenübermittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von Kapitel V der DS-GVO verantwortlich.

8. Kontrollrechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er kann sich durch – in der Regel rechtzeitig anzumeldende – Stichprobenkontrollen während der üblichen Geschäftszeiten von der Einhaltung dieser Vereinbarung überzeugen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann, erteilt auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte und weist insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach. Der Nachweis kann u. a. erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DS-GVO), eine Zertifizierung (Art. 42 DS-GVO), aktuelle Testate/Berichte unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).

Weisungsbefugnis des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur auf Basis dokumentierter Weisungen des Auftraggebers, es sei denn, er ist nach dem Recht des Mitgliedstaats oder nach Unionsrecht zu einer Verarbeitung verpflichtet. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Die anfänglichen Weisungen werden durch diesen Vertrag festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften, und ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

9. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens aber mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche Unterlagen, Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die verarbeiteten personenbezogenen Daten vor deren Löschung zu anonymisieren und die hieraus gewonnenen anonymen Daten zu eigenen Zwecken (insbesondere zur statistischen Auswertung sowie zur Verbesserung seiner Produkte und Dienstleistungen) zu verwenden. Ein Personenbezug ist nach der Anonymisierung ausgeschlossen.

Anlage 1: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) i.S.d. Art. 32 DSGVO

Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 DSGVO)

Zutrittskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (z. B. automatische Zutrittskontrollsysteme, Chipkarten und Transponder, Pförtnerdienste und Alarmanlagen; Schutz von Servern in verschließbaren Serverschränken; ergänzende organisatorische Maßnahmen).

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Chipkarten / TranspondersystemeSchlüsselregelung / Liste
Manuelles SchließsystemEmpfang / Rezeption / Pförtner
Einbruchshemmende Fenster und TürenBesucher in Begleitung durch Mitarbeiter
SicherheitsschlösserSorgfalt bei Auswahl Reinigungsdienste
Absicherung der Gebäudeschächte

Zugangskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können (z. B. Benutzerkennung mit Passwort, Bildschirmschoner mit Passwort, Chipkarten zur Anmeldung sowie ergänzende organisatorische Maßnahmen).

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Login mit Benutzername + PasswortVerwalten von Benutzerberechtigungen durch qualifizierte Fachkräfte
Login mit Zwei-Faktor-AuthentifizierungErstellen von Benutzerprofilen
Anti-Virus-Software ClientsZentrale Passwortvergabe
FirewallRichtlinie „Sicheres Passwort
Intrusion Detection SystemeRichtlinie „Löschen / Vernichten
Automatische AccountsperrungRichtlinie „Clean desk
Codierte Speicherung von PasswörternAllg. Richtlinie Datenschutz und / oder Sicherheit
Verschlüsselung SmartphonesRichtlinie „Verschlüsselung
GehäuseverriegelungProtokolle werden auf einem dezidierten Protokollserver gespeichert
Automatische DesktopsperreSicherheitsrichtlinien, Schulungen und statische Code-Analysen zur Beschränkung des Zugangs zum Source-Code
Verschlüsselung von Notebooks / TabletSicherheitsrichtlinien, Schulungen und statische Code-Analysen zu Security by Design
Eingehende Mails werden mit Anti-Malwareschutz überprüftEs werden keine personenbezogenen Daten oder Zugangsdaten in der Source-Code-Verwaltung abgelegt

Zugriffskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (geeignete Berechtigungskonzepte, Kontrollmechanismen und Verantwortlichkeiten).

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen, konkret bei der Eingabe, Änderung und Löschung von DatenEinsatz Berechtigungskonzepte
Externer Aktenvernichter (DIN 32757)Minimale Anzahl an Administratoren
Verwendung des TLS2.1-ProtokollsRegelmäßige Überprüfung der Rollen
Verwaltung Benutzerrechte durch Administratoren
Stärkere Richtlinien für Admin-Accounts
Rollenvergabe nach Position
Regelmäßige Überprüfung der Rollen

Trennungskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können (z. B. durch logische und physikalische Trennung der Daten).

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Trennung von Produktiv- und TestumgebungSteuerung über Berechtigungskonzept
Physikalische Trennung (Systeme / Datenbanken / Datenträger)Festlegung von Datenbankrechten
Trennung von Webservern durch eigene Server in Firewall-StrukturDatensätze sind mit Zweckattributen versehen
Benutzung separater Cloud-Konten

Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Im Falle der Pseudonymisierung: Trennung der Zuordnungsdaten und Aufbewahrung in getrenntem und abgesicherten System (mögl. verschlüsselt)

Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

Weitergabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung vorgesehen ist (z. B. Verschlüsselungstechniken, VPN, datenschutzgerechte Vernichtung von Datenträgern).

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Email-VerschlüsselungRichtlinie für Datentransfers innerhalb der Organisation und mit anderen Parteien
Einsatz von VPNKeine Versendung von Passwörtern über unsichere Transportwege
Protokollierung der Zugriffe und Abrufe
Sichere Transportbehälter
Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https
Nutzung von Signaturverfahren
Die Integrität von personenbezogenen Daten durch digitale Signaturen wird bei hohem Risiko sichergestellt

Eingabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Protokollierung auf verschiedenen Ebenen).

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von DatenNachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen)
Manuelle oder automatisierte Kontrolle der ProtokolleVergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
IOCs (Indicators of Compromise, meist URL und IP-Hashes) werden protokolliert, blockiert und regelmäßig aktualisiertKlare Zuständigkeiten für Löschungen
Es wird eine automatische Ausführung von heruntergeladenen Programmen verhindert.

Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

Verfügbarkeitskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (z. B. USV, Klimaanlagen, Brandschutz, Datensicherungen, Virenschutz, RAID-Systeme). Hinweis: Der Betrieb der Serverinfrastruktur ist an Cloudanbieter ausgelagert, die die unten genannten technischen Maßnahmen umgesetzt haben.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Feuer- und RauchmeldeanlagenBackup & Recovery-Konzept (ausformuliert)
Sprinkleranlage ServerraumKontrolle des Sicherungsvorgangs
Serverraumüberwachung Temperatur und FeuchtigkeitRegelmäßige Tests zur Datenwiederherstellung und Protokollierung der Ergebnisse
Serverraum klimatisiertBackups werden auf geeigneten Backupmedien, nach der 3-2-1 Regel durchgeführt
USVKeine sanitären Anschlüsse im oder oberhalb des Serverraums
Schutzsteckdosenleisten ServerraumExistenz eines Notfallplans (z.B. BSI IT-Grundschutz 100-4)
Sowohl symmetrische als auch asymmetrische Verschlüsselung nach Stand der Technik mit AES-256 bzw. mit CBC/GCM ModusRegelmäßige Wartung der Feuer- und Rauchmeldeanlagen durch Fachfirmen
Keine Fenster zum ServerraumEffektive Schlüsselverwaltung
Sicherstellung, dass keine kryptographischen Verfahren mit bekannten Schwachstellen oder zu kurzer Schlüssellänge mehr verwendet werden
Regelmäßige Durchführung von System- und Sicherheitstests, wie z. B. Code-Scan und Penetrationstests unter Berücksichtigung ausreichender Testzyklen
Fortlaufender Plan zur Überwachung, Bewertung und Anwendung von Updates oder Konfigurationsänderungen für die gesamte Lebenszeit einer Softwareanwendung

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

Datenschutz-Management

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Software-Lösungen für Datenschutz-Management im EinsatzExterner Datenschutzbeauftragter: Projekt 29 GmbH & Co. KG, anfragen@projekt29.de
Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen und Regelungen zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung (z.B. Wiki, Intranet …)Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit / Datengeheimnis verpflichtet
Ohne vorherige technische Schutzmaßnahmen können keine Daten in Drittländer übertragen werdenJährliche Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungen
Anderweitiges dokumentiertes Sicherheits-KonzeptDie Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) wird bei Bedarf durchgeführt
Eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird mind. jährlich durchgeführtSichere Nutzung von Home-Office
Die Organisation kommt den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nach
Regelmäßige Audits
Meldeverpflichtungen nach Art. 33 und 34 wurden identifiziert
Mitarbeiter sind geschult Cyberangriffe zu erkennen

Incident-Response-Management

Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Einsatz von Firewall und regelmäßige AktualisierungDokumentierter Prozess zur Erkennung und Meldung von Sicherheitsvorfällen / Datenpannen (auch im Hinblick auf Meldepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde)
Einsatz von Spamfilter und regelmäßige AktualisierungDokumentierte Vorgehensweise zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen
Einsatz von Virenscanner und regelmäßige AktualisierungDokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen z.B. via Ticketsystem
Intrusion Detection System (IDS)Formaler Prozess und Verantwortlichkeiten zur Nachbearbeitung von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen
Intrusion Prevention System (IPS)Ablaufplan bei Schadcode Befall
Zentrale Erfassung von Schadcode AlarmmeldungenNotfallplan zur Business Continuity
Durchführung von Security Reporting

Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)

Privacy by design / Privacy by default.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind
Einfache Ausübung des Widerrufrechts des Betroffenen durch technische Maßnahmen

Auftragskontrolle (Outsourcing an Dritte)

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Sofern der Auftragnehmer Dienstleister im Sinne einer Auftragsverarbeitung einsetzt, sind die folgenden Punkte stets mit diesen zu regeln.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Vorherige Prüfung der vom Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und deren Dokumentation
Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (gerade in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit)
Schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer
Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Datengeheimnis
Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten durch den Auftragnehmer bei Vorliegen Bestellpflicht
Vereinbarung wirksamer Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer
Regelung zum Einsatz weiterer Subunternehmer
Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags
Bei längerer Zusammenarbeit: laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seines Schutzniveaus

Anlage 2: Übersicht der Unterauftragnehmer (Subunternehmer)

Nr.Unternehmen / AnschriftHR-Nr. / USt-IdNr.Standort DatenspeicherungTätigkeit / ProzesseDatum
#1Schwacke GmbH, Westendstraße 28, 60325 FrankfurtHRB 114451 · USt-IdNr DE114 147 620Abfrage der Servicepläne und Teileinformationen01.08.2023
#2Zectos Software Private Limited, First Floor, 3460, Block 9 Sector 45D, Chandigarh 160047, IndiaGST 04AABCZ7107K1Z9Microsoft Corp. Frankfurt am MainSchwesterfirma für Softwareentwicklung und IT-Support19.12.2021
#3HaynesPro B.V. (Teil der InfoPro Digital Automotive Gruppe), Stationsstraat 79-F, 3811 MH Amersfoort, NiederlandeEingetragen in Amersfoort 31047540 · NL805700821B01Abfrage der Servicepläne, Reparaturdaten und Öl-Spezifikationen01.12.2025

Die vollständige Tabelle (inkl. Spalten „Standort der Dienstleistungserbringung", „Datum der Verlagerung" und „Datum der Genehmigung / Freigeber") finden Sie in der PDF-Fassung.

Centhree Advanced Mobility GmbH · Große Elbstraße 145e, 22767 Hamburg · Stand: 28.04.2026